Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 109/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 37Artikel 8, Paragraph 37
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1)Absatz eins,Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei |
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführ | |
a) auf Grund eines Widerspruchs | drei |
b) von Amts wegen | vier |
| |
(2)Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR12039395
Alte Dokumentnummer
N2199747275L